Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet: Praevikus e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schalksmühle.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Gesundheitserziehung von Jugendlichen.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein in Kooperation mit Schulen, Schulklassen die Teilnahme an Veranstaltungen ermöglicht, in denen den Schülern besondere Kompetenzen in den Bereichen Ernährung, Stressbewältigung und Bewegung vermittelt werden. Die Schulen sollen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung unterstützt werden, den Schülerinnen und Schülern zu vermitteln, Freude an der gemeinsamen Bewegung und am Sport zu entwickeln, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben (§ 2 Abs. 4 Nr. 7 SchulGNw).


§ 3 Selbstlosigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mittelverwendung


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 5 Ausgaben


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


§ 7 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
(b) durch Austritt,
(c) durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.


§ 8 Organe


Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(a) die Wahl des Vorstands,
(b) Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds,
(c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung,
(d) Entlastung des Vorstands,
(e) Wahl der Rechnungsprüfer,
(f) Änderung der Satzung,
(g) Auflösung des Vereins.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
(5) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(6) Der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(8) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.


§10 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Eine dieser Personen nimmt zugleich das Amt des Schriftführers wahr.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies begehren, schriftlich einberufen .Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(5) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
(d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung
eines Jahresberichts;
(e) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
(f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.


Die vorstehende Satzung wurde am 29.08.2009 errichtet.

sign
Julia Aufmkolk
Vorsitzende

sign
Karin Brauckmann
Stellv. Vorsitzende

sign
Gerald Kielgast
Schatzmeister/Schriftführer


Bestätigte Mitgliedschaft im Verein:

Julia Aufmkolk
Schalksmühle
Karin Brauckmann
Schalksmühle
Anke Lüttig
Straßberg
Margit Hofmann
Heringen
Henry Hellmund
Stolberg
Elmar Bockey
Warstein
Simone Meier
Warstein
Gerald Kielgast
Kelbra


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